Insbesondere in urbanen Gebieten beauftragen Einzelhandelsunternehmen, Fitnessstudios, etc. sogenannte private Parkraumbewirtschaftungsunternehmen. Damit möchten sie gewährleisten, dass die Parkplätze ausschließlich von deren Kunden verwendet werden – und nicht als Park-and-Ride-Platz für Fahrgemeinschaften, Bahnpendler oder als kostenlose Alternative zu teuren Innenstadtparkplätzen. Das ist nachvollziehbar und scheint auf den ersten Blick im Sinne der Kundschaft zu sein – jedoch werden auch zahlreiche Kunden zur Kasse gebeten, Warum? Das erfahren Sie hier.

Die Parkscheibenfalle
Ein übliches Vorgehen ist es, die maximale Parkdauer zu beschränken und eine Parkscheibenpflicht einzuführen. Dazu werden entsprechende Hinweisschilder aufgestellt. Vergisst ein Kunde in der Eile die Parkscheibe oder übersieht die nicht immer gut zu erkennenden Hinweisschilder, schnappt die Falle zu: Angestellte der Parkraumbewirtschaftungsunternehmen kontrollieren die parkenden Fahrzeuge. Fehlt die Parkscheibe oder wurde die maximale Parkdauer überschritten, wird ein „Knöllchen“ in Form einer Vertragsstrafe – üblicherweise zwischen 20 und 30 Euro ausgestellt und hinter die Scheibenwischer geklemmt. Wurde der Bescheid nicht ordentlich befestigt und wird vom Wind davongeweht, kann es sein, dass der Halter des Fahrzeugs per Post eine Zahlungsaufforderung bekommt – mit einem im Regelfall um 10 € höheren Betrag. Das ist sehr ärgerlich und trägt nicht gerade zur Kundenbindung bei. Der Unmut der zur Kasse gebetenen Kunden schlägt sich häufig in negativen Googlebewertungen der jeweiligen Handelsunternehmen nieder. Die Unternehmen sollten sich also sehr genau überlegen, ob sie ein Parkraumbewirtschaftungsunternehmen beauftragen – nur allzu leicht kann es sich als Bumerang erweisen.

Woher haben sie meine Daten?
Sicherlich sind sie überrascht, dass „Fair Parken“, „Park Control“, „Playfair-Parking“ und Co. Ihre Daten haben. Die erhalten Sie einfach per Halterabfrage beim Kraftfahrt-Bundesamt. Die Halterabfrage ist natürlich kostenpflichtig. Diese Kosten darf der Parkraumbewirtschafter jedoch nicht bei Ihnen eintreiben. Deshalb wird der Aufpreis beispielsweise als Mahngebühr verschleiert. Um zu erkennen, dass darin die Kosten für die Halterabfrage enthalten sind, braucht man kein einziges Semester BWL studiert zu haben.
